Zedent (Kreditnehmer) tritt ab zu Eigentum an den Zessionar (Kreditgeber)
- zur Sicherung dessen Kreditforderung (Zessionskredit oder Betriebskredit o.ä.)
- Zessionsforderungen müssen bestimmt oder bestimmbar sein
- die gegenwärtigen und künftigen (Debitoren-)Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb an den Kreditgeber (meistens an eine Bank)
- zukünftige (Debitoren-)Forderungen haben bestimmt oder bestimmbar zu sein
- unbeschränkte Zession sämtlicher Forderungen (auf längere Zeit) kann zu einer persönlichkeitsverletzenden Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit führen [ZGB 27 Abs. 2; BGE 112 II 433 ff.] und sittenwidrig sein [vgl. OR 20 Abs. 1; BGE 84 II 355 ff.]
- grundsätzlich ist aber die Abtretung aller aus einem Geschäftsbetrieb resultierenden Forderungen zulässig [vgl. BGE 113 II 163 ff.]
- zur abredegemässen Verwendung
- bis zur allf. Verwertung durch Forderungseinzug bzw. Rückzession infolge Beendigung des Sicherungsgeschäfts an den Zedenten (Kreditnehmer)
- Zessionar ist gegenüber den (Debitoren-)Schuldnern der abgetretenen Forderungen vollberechtigt
- Der Zessionar hat die Verfügungsmacht, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen gegenüber den (Debitoren-)Schuldnern geltend zu machen