- jede abtretbare Forderung
- vgl. OR 164 Abs. 1
Abweichende Handhabung:
Inhaber- und Ordrepapiere werden mittels Sicherungsübereignung auf den Zessionaren (Gläubiger) übertragen (Anwendung der Regeln des Wertpapierrechts)
Rechtliche Informationen zur Globalzession in der Schweiz
Inhaber- und Ordrepapiere werden mittels Sicherungsübereignung auf den Zessionaren (Gläubiger) übertragen (Anwendung der Regeln des Wertpapierrechts)