Rechtliche Informationen zur Globalzession in der Schweiz
Verjährung der Hauptforderung
Verjährungsunterbrechung
Durch die Globalzession wird u.E. die Verjährung unterbrochen [vgl. OR 135 Ziffer 1], bewirkt doch der Abschluss der Sicherungsabrede die Anerkennung der Forderung
Sicherheitsrealisation trotz Verjährung
Die Verjährung der Hauptforderung hindert den Gläubiger (Zessionar) nicht an der Geltendmachung der Sicherheit [vgl. OR 140]