Verwertungsrecht
- Befugnis des Gläubigers, bei Nichtbezahlung der gesicherten Kreditforderung
- sich aus der sicherheitshalber abgetretenen (Debitoren-)Forderungen bezahlt zu machen und
- einen allfälligen Ueberschuss herauszugeben
Voraussetzungen
- Fälligkeit (nicht aber Verzug) der Kreditforderung